Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Solar Hertz für die Belieferung und Montage von PV-Anlagen Stand: Mai 2023

 

§1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese AGB gelten für die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe des zwischen dem Solar Hertz Ingenieurbüro Husein (nachfolgend auch „Solar Hertz“ genannt) und dem Kunden geschlossenen Kaufvertrages mit Montageverpflichtung durch Solar Hertz.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB von Solar Hertz abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Solar Hertz nicht an, es sei denn, Solar Hertz hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB von Solar Hertz gelten auch dann, wenn Solar Hertz in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von Solar Hertz abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(3) Die AGB von Solar Hertz gelten gegenüber juristischen und natürlichen Personen.

 

§2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Solar Hertz innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch Solar Hertz sind freibleibend. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Auftragsbestätigung kann aber mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

(2) Etwaige weitere Vereinbarungen und Nebenreden existieren nicht und bedürfen bejahendenfalls der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Solar Hertz verbindlich.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Solar Hertz Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es einer schriftlichen Einwilligung durch Solar Hertz.

(4) Leistungsänderungen behält sich Solar Hertz vor, wenn insoweit die Änderung oder Abweichung geringfügig ist und die Interessen des Kunden nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder sich die Änderung als vorteilhafte Änderung darstellt. Außerdem ist eine Änderung zulässig, soweit es sich um handelsübliche Mengen oder Qualitätstoleranzen handelt.

(5) Eventuell auftretende Zusatzleistungen, wie z.B. Malerarbeiten, Dachdecker sind nicht enthalten. (6) Baustrom und Wasser werden vom Kunden für die beauftragten Leistungen kostenfrei zugänglich gemacht und bereitgestellt.

(7) Die Unterkonstruktion wird auf der Grundlage eines zertifizierten Flächenberechnungsmodells erstellt und ausgelegt.

(8) Für entstandene Setz- und Entlastungsrisse übernimmt Solar Hertz keine Haftung.

(9) Alle Außenleitungen für Telefon, TV und Radio etc. die im direkten Montagebereich bzw. Verlegungsweg liegen, müssen bauseits durch den Kunden vor Beschädigung geschützt werden. Für Folgekosten haftet der Kunde.

(10) Durch bauliche Maßtoleranzen können eventuell Mehrkosten entstehen, diese werden im Stundenlohn gegen Nachweis abgerechnet.

(11) Die Beseitigung unvorhersehbarer, während der Montagephase auftretender Umstände sind im Angebotsumfang nicht berücksichtigt und werden gesondert als Nachtrag angeboten.

(12) Der Kunde ist zudem darüber informiert, dass es aufgrund einer geopolitischen Lage und/oder in Folge einer (post-)pandemischen Situation zu Engpässen hinsichtlich der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere bei Stromspeichern, Lithium-Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen kommen kann. Hierüber erhält der Kunde unverzüglich eine Mitteilung vom Solar Hertz. Der Rechnungsbetrag für die vorübergehend nicht lieferbaren Waren wird erst mit Nachlieferung fällig. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 7 (2) dieser AGB zu.

(13) Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige von Solar Hertz, es sei denn, eine anderweitige Beschaffenheit wird ausdrücklich vereinbart. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elektrischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul ausschließlich das Flasherprotokoll des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Modulverfärbungen ohne Auswirkungen auf die Anlagenleistung entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Zeichnungen dienen allein der Veranschaulichung, insbesondere Modulfelder stehen unter dem Vorbehalt späterer Dachabmessung.

(14) Die Wirtschaftlichkeitsprognose ist keine Zusicherung des zukünftigen Ertrages, sondern ein mathematisches Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. Eine Haftung von Solar Hertz für solche Angaben wird ausgeschlossen. Die Wirtschaftlichkeitsprognose wird weder Geschäftsgrundlage noch Vertragsbestandteil des Vertrages.

(15) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(16) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden gegenüber zumutbar sind.

(17) Solar Hertz wird den Netzbetreiber alsbald nach Vertragsabschluss anfragen, ob die Photovoltaikanlage an das Netz angeschlossen werden kann. Solar Hertz haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und für etwaige Kosten, die vom Netzbetreiber später ggf. geltend gemacht werden.

(18) Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu den von Solar Hertz geschuldeten Leistungen.

(19) Dieser Vertrag ist durch Solar Hertz erfüllt mit vollständiger Lieferung und Herstellung einer betriebsbereiten Anlage (exklusiv Zählerwechsel des Netzbetreibers und Netzanschluss). Die Anlage ist betriebsbereit mit schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch Solar Hertz. Solar Hertz und der Kunde halten in einem Abnahmeprotokoll die AC-Montage fest.

(20) Die Prüfung der elektrischen Anlage (u.a. Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI-Schalter) durch den Installateur beinhaltet ausschließlich die im Zusammenhang mit der Speicherinstallation neu errichteten Anlagenteile.

(21) Wird bei der Montage festgestellt, dass die geplante Modul-Belegung nicht umgesetzt werden kann, behält sich Solar Hertz eine Minderung der kWp-Anzahl vor. Erhöht sich die Gesamtleistung, so erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden unentgeltlich und ist von dem Kunden als vertragsgemäß hinzunehmen.

 

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die erste Abschlagszahlung über 40% der Bruttoauftragssumme ist fällig nach erfolgter Auftragserteilung. Es handelt sich hier nicht um eine Vorauszahlung, sondern um die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen bzw. die Bereitstellung des geforderten Materialeinsatzes. Weitere Abschlagsrechnungen werden gestellt bei Dachmontage (40% der Bruttoauftragssumme) sowie bei Beendigung der AC-Verdrahtung durch Solar Hertz (20%).

(3) Vergütungen sind mit der jeweiligen Lieferung ohne Skontoabzug fällig und zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde wird ohne weitere Erklärung durch Solar Hertz acht (8) Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug gesetzt, soweit der Kunde nicht bezahlt hat. Solar Hertz ist berechtigt, dem Kunden vom Verzugstage an gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Solar Hertz kann auch vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Lieferung zu Recht beanstandet hat.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

(5) Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Aufrechnung zu erklären, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Solar Hertz anerkannt sind.

(6) Solar Hertz wird nach Teilabnahme eine Schlussrechnung erstellen. Die Schlussrechnungssumme ist ohne Abzug zahlbar, auch wenn einige unter dem Stichwort „Teilabnahme“ genannte Leistungen vereinbarungsgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollen. Insoweit leistet der Kunde mit der Bezahlung der Schlussrechnung eine Vorauszahlung auf die von Solar Hertz noch zu erbringenden Leistungen.

 

§4 Leistungszeit und Gefahrenübergang

(1) Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Bau- und Liefertermine, die im Vertrag genannt werden, sind Wunschtermine und daher unverbindlich. Die Einhaltung von Terminen steht zudem unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten bzw. Zulieferer von Solar Hertz. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig nachkommt, insbesondere die von ihm geschuldeten Zahlungen fristgemäß leistet. Ein etwaig eintretender Verzug bei der Lieferung sowie Ausführung der vereinbarten Leistungen inkl. der sich aus dem Verzug ergebenden Rechtsfolgen setzen in jedem Fall eigenes Verschulden von Solar Hertz voraus.

(2) Die Einhaltung von Fristen für die Lieferung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Solar Hertz die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen oder behördliche Verfügungen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen bzw. befreien Solar Hertz im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung vollständig von deren Liefer- oder Leistungspflichten. Solar Hertz wird den Kunden über das Eintreten solcher Ereignisse unverzüglich unterrichten. In diesen Fällen ist der Kunde – unbeschadet von § 4 (4) – zum Rücktritt vom Vertrag unter Berücksichtigung von § 7 (2) berechtigt.

(4) Solar Hertz haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Solar Hertz ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung von Solar Hertz wegen Verzögerung der Leistung neben der Leistung auf insgesamt fünf (5) Prozent und für den Schadensersatz statt der Leistung auf ebenfalls insgesamt fünf (5) Prozent des Wertes der Lieferung begrenzt. Dies gilt ebenso für die Haftung von Solar Hertz auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden – auch nach Ablauf einer gegenüber Solar Hertz gesetzten Frist zur Leistung- sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe an den Kunden, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalt, auf den Kunden über. Ist die Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so bleibt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs davon unberührt.

(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „Ab Lager“ vereinbart.

 

§5 Rechte bei Mängeln, Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Sachmängel innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Ware Solar Hertz schriftlich anzuzeigen, es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten- Lieferung bzw. zu den Arbeiten steht.

(4) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann Solar Hertz nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nacherfüllung steht in jedem Fall Solar Hertz zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Solar Hertz ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens fünf (5) Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung der §§ 478 Abs. 1, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

(5) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Solar Hertz gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als dass der Kunde mit seinem Abnehmer keinen über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse des Kunden verbracht werden muss, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weiterer Ansprüche von Solar Hertz hat der Kunde im Fall der unberechtigten Mängelrüge Solar Hertz die Aufwendungen der Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

(7) Solar Hertz haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Solar Hertz oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Solar Hertz nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung durch Solar Hertz ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(8) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung) und zwar gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, die aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung resultieren. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Solar Hertz nicht.

(11) Herstellerbedingte Garantiebedingungen und Projektberichte sind mit Abschluss des Vertrages akzeptiert.

(12) Reklamationen sind zu richten an die Solar Hertz Ingenieurbüro Husein, Hohenrode 6, 30880 Laatzen, E-Mail: info@solar-hertz.de.

 

§6 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Vibrationen und Erschütterungen im Zuge der Montage können in den Wohnräumlichkeiten zu herabfallenden Gegenständen führen, die vor Beginn der Arbeiten geschützt werden müssen. Eine Haftung für damit im Zusammenhang stehende Mängel und Beschädigungen wird mit Unterschrift der Auftragsbestätigung vertraglich ausgeschlossen.

(2) Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden beträgt der Schadenersatz pauschal 15% vom Nettovertragswert (ohne Mehrwertsteuer). Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Solar Hertz bleibt vorbehalten.

 

§8 Rücktritt, Kündigung

(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Solar Hertz die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Solar Hertz zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Dies gilt, soweit § 7 (2) dieser AGB nicht anwendbar ist.

(2) In den Fällen des § 2 (12) steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Dem Kunden ist bewusst, dass aufgrund der vorbenannten Umstände eine Lieferverzögerung von bis zu 12 Monaten eintreten kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als zwölf Monaten ein Rücktritt im Sinne von §§ 346 ff. BGB zur Seite steht. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung in den nächsten zwei (2) Wochen zugesagt ist oder die noch ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Macht der Kunde von dem ihm nach § 648 BGB (freies Kündigungsrecht) Gebrauch, sind die bis zur Kündigung von Solar Hertz erbrachten Leistungen zu vergüten und zusätzlich pauschal 15% der zum Kündigungszeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Abzug mehr als 85% beträgt. Solar Hertz bleibt nachgelassen, einen niedrigeren Abzug nachzuweisen und damit eine höhere Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen geltend zu machen.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche im Eigentum von Solar Hertz.

 

§10 Verjährung

(1) Ansprüche von Solar Hertz auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB innerhalb von fünf (5) Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr.

(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr.2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs.1 Nr. 1 Abs. 3, §§ 444, 445 b, § 634 a Abs. 1 Nr.2 BGB).

(4) Die Verjährungsfristen nach Abs. (3) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Solar Hertz, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Solar Hertz bestehen, die mit dem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gelten für sie die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§11 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Solar Hertz oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen stets der Schriftform.

 

§12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von Solar Hertz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Sonderregelungen des Abs. 3 etwas anderes ergibt.

(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz von Solar Hertz zuständige Gericht.

 

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für gewerbliche Kunden besteht kein Widerrufsrecht.

Sie haben als Verbraucher das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Solar Hertz, Hohenrode 6, 30880 Laatzen, E-Mail: info@solar-hertz.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

 

 

 

 

 

Muster- Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

 

 

An Solar Hertz Ingenieurbüro Husein, Hohenrode 6, 30880 Laatzen E-Mail: info@solar-hertz.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir(______________) den von uns mir/uns (___________) abgeschlossenen Vertrag über eine Photovoltaikanlage inkl. der damit einhergehenden Dienstleistungen:

 

Angebots-/Bestellnummer:

Bestelldatum:

 

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):__

 

_____________________________________________________________________ Ort / Datum, Unterschrift des / der Verbraucher(s) (*)Unzutreffendes streichen.

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